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Impressum

EMS-Linz GmbH

Tulpenstraße 6 A-4511 Allhaming

Tel +43 7227 60 170
office@ems-linz.at
www.ems-linz.at

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AGB

 

1) Allgemeine Grundlagen / Geltungsbereich:

Sämtlichen Rechtsgeschäften mit der EMS Elektromechanische Sicherheitssysteme GmbH, Tulpenstraße 6, 4511 Allhaming (im Folgenden kurz EMS genannt) liegen ausschließlich diese allgemeinen Geschäftsbedingungen zugrunde. Maßgeblich ist die zum Zeitpunkt des jeweiligen Vertragsabschlusses gültige Fassung.

Diese AGB gelten auch für alle künftigen Vertragsbeziehungen, somit auch dann, wenn bei Zusatzverträgen auf diese nicht ausdrücklich hingewiesen wird.

Für alle Teile dieser AGB gilt, dass, falls einzelne Bestimmungen unwirksam sein sollten, dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine gültige, dem angestrebten Ziel möglichst nahe kommende, zu ersetzen.

Entgegenstehende AGB eines Vertragspartners sind ungültig, es sei denn, diese werden von EMS ausdrücklich schriftlich anerkannt.

Nebenabreden können nur schriftlich wirksam vereinbart werden. Die EMS legt die jeweils aktuelle Fassung ihrer AGB´s in ihren Geschäftsräumlichkeiten auf und stellt sie zum Download auf ihrer Website zur Verfügung.

2) Vertragsgestaltung

Angebote und Offerte der EMS sind, sofern sie nicht ausdrücklich als bindend bezeichnet werden, freibleibend.

Verträge mit der EMS kommen erst nach schriftlicher Gegenzeichnung durch diese zustande. Die schriftliche Gegenzeichnung erfolgt durch eine Auftragsbestätigung, aus welcher sich Inhalt und Umfang der von der EMS zu erbringenden Leistungen ergeben.

Sämtliche Vertragsänderungen bedürfen der Schriftform.

Die EMS ist berechtigt, die ihr obliegenden Leistungen ganz oder teilweise durch Dritte erbringen zu lassen bzw. sich zur Durchführung des Vertrages geeigneter Mietarbeiter zu bedienen.

3) Preisgestaltung und Zahlungsbedingungen

Die von EMS erbrachten Leistungen werden in Euro und exklusive Umsatzsteuer verrechnet.

Sollte im konkreten Vertragsverhältnis eine Vereinbarung über das vom Vertragspartner zu leistende Entgelt fehlen so gilt angemessenes Entgelt als vereinbart und geschuldet.

Anfallende Nebenkosten (Transport, Verpackung, Entsorgung, Einschulung, Gebühren etc.) sowie die Umsatzsteuer sind vom Vertragspartner zu leisten.

Die von EMS ausgestellten Rechnungen sind binnen 7 Werktagen ohne Abzug fällig und zu bezahlen.

Wurde im konkreten Vertragsverhältnis eine Anzahlung vereinbart, so ist diese ebenfalls binnen 7 Werktagen ab Vertragsschluss an die EMS zu bezahlen.

Der Vertragspartner hat sämtliche Aufwendungen (Mahnkosten, Eintreibungskosten etc.), welche aus Gründen des Zahlungsverzuges resultieren zu ersetzen.

Der Vertragspartner ist nicht berechtigt, eigene Forderungen mit den von der EMS in Rechnung gestellten Forderungen aufzurechnen.

4) Annahmeverzug / Mitwirkung des Vertragspartners

Der Vertragspartner hat dafür zu sorgen, dass die organisatorischen Rahmenbedingungen zur Durchführung des Vertrages am

Erfüllungsort ein möglichst ungestörtes Arbeiten sowie die rasche Ausführung des Vertrages zu erlauben.

Nimmt der Vertragspartner die vereinbarungsgemäß von der EMS erbrachten Leistungen nicht an oder unterlässt der Vertragspartner, die für die Fertigstellung der von der EMS zu erbringenden Leistungen notwendige Mitwirkung, ist die EMS berechtigt, das Vertragsverhältnis mit sofortiger Wirkung zu beenden. Im Fall des vorzeitigen Rücktritts behält sich die EMS das Recht vor, alle bis zum Vertragsrücktritt erbrachten Leistungen einzeln und ohne Rabatte zu verrechnen.

Es gelten auch für den vorzeitigen Rücktritt die Zahlungsbedingungen gemäß Punkt 3.

Ebenso hat der Vertragspartner der EMS sämtliche aus dem Unterbleiben entstandene Aufwendungen bzw. Schäden zu ersetzen, wobei sich die EMS allfällige Vorteile aus dem Unterbleiben der weiteren Leistungen nicht anzurechnen lassen braucht.

Im Übrigen stehen der EMS bei Annahmeverzug des Vertragspartners die Verwertungsrechte des § 373 UGB zu.

5) Rücktritt

Der Vertragspartner ist, soweit keine abweichenden schriftlichen Regelungen mit der EMS getroffen wurden, zum Rücktritt nur berechtigt, wenn die EMS grob schuldhaft in Liefer/ Leistungsverzug gerät und auch trotz Setzung einer angemessenen Nachfrist die von ihr geschuldeten Leistungen nicht erbringt.

Die EMS ist zum Rücktritt vom jeweiligen Vertrag berechtigt, wenn die Ausführung der Vertragsleistungen aus Gründen, die der Vertragspartner zu vertreten hat unterbleibt oder dieser sonst seine notwendige Mitwirkung unterlässt, bei Zahlungsunfähigkeit des Vertragspartners, vereinbarte Anzahlungen nicht leistet bzw. andere Sicherheiten nicht begeben hat, oder über das Vermögen des Vertragspartners ein Insolvenzverfahren eröffnet wird oder der Antrag auf Einleitung eines Insolvenzverfahrens mangels hinreichenden Vermögens abgewiesen wurde.

Im Falle des Rücktrittes einer der beiden Vertragsparteien wird die EMS alle bis zum Rücktritt erbrachten Lieferungen / Leistungen bzw. Teillieferungen / Leistungen abrechnen und darüber hinaus für die vom Vertragspartner noch nicht abgenommenen Leistungen die angelaufenen Vorbereitungskosten in Rechnung stellen.

Der Vertragspartner ist im Falle des Liefer- oder Leistungsverzuges auf Seiten der EMS nicht zum Rücktritt berechtigt, soweit die Gründe für diesen Verzug nicht im Einfluss der EMS liegen wie zum Beispiel höhere Gewalt, Lieferschwierigkeiten der Zulieferer, Transportunterbrechungen, Produktionseinstellungen, Streik, Energie- und Rohstoffknappheit, Lieferantenausfall, Ausfall von Kommunikationsnetzen, Gateways und Service-Providern etc.

6) Eigentumsvorbehalt

Die von der EMS gelieferten bzw. montierten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises (einschließlich Zinsen und Nebenkosten) im Eigentum der EMS.

Während des Bestehens eines solchen Eigentumsvorbehaltes ist der Vertragspartner nicht berechtigt Verfügungs- oder andere Berechtigungsgeschäfte mit Dritten über die von der EMS gelieferten Waren zu schließen.

Ab Eintritt des Zahlungsverzuges ist die EMS aufgrund des oben vereinbarten Eigentumsvorbehaltes an den von ihr gelieferten bzw. montierten Waren berechtigt, die umgehende Herausgabe derselben zu verlangen. In diesem Fall sind die betroffenen Waren in unbeschädigter Originalverpackung und einwandfreiem Zustand vom Vertragspartner an die EMS auszufolgen. Die dabei anfallenden Nebenkosten (Transport- und Demontagekosten) sowie die Kosten der Abnützung der geleisteten Waren trägt der in Zahlungsverzug befindliche Vertragspartner.

7) Gewährleistung

Die Gewährleistungsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt der Übergabe an den Vertragspartner zu laufen.

Den Vertragspartner trifft im Falle des Vorliegens eines Mangels die Rügeobliegenheit im Sinne des § 377 UGB. Er hat die gelieferten Waren nach Übernahme zu untersuchen und allfällige Mängel der EMS unverzüglich anzuzeigen. Kommt der Vertragspartner dieser Obliegenheit nicht nach ist die EMS nicht verpflichtet Gewährleistungsansprüchen, die an sie vom Vertragspartner gerichtet werden nachzukommen.

Die im obigen Absatz angeführte Rügeobliegenheit bezieht sich auch auf Art und Umfang der übernommenen Waren. Mangelbehebungskosten werden sämtlich vom Vertragspartner der EMS getragen.

Liegen bloß geringfügige Mängel vor, ist der Vertragspartner zur Übernahme der Leistung verpflichtet.

Von der Gewährleistung grundsätzlich ausgeschlossen sind Mängel, die durch die nicht fachgemäße Montage, Nichtbeachtung der Benutzungs- und Installationsbedingungen sowie auf Überbeanspruchung zurückzuführen sind. Ausgeschlossen ist weiters jegliche Haftung, die auf Beschädigungen Dritter zurückzuführen ist sowie für alle Folgen atmosphärischer Entladungen, Überspannungen oder chemischer Prozesse sowie für Fälle höherer Gewalt.

Für gebrauchte Waren sowie Teile, die einem natürlichen Verschleiß unterliegen leistet die EMS keine Gewähr.

Die EMS leistet darüber hinaus nur unter der Bedingung Gewähr für die von ihr erbrachten Leistungen, dass die in Betrieb gesetzten Anlagen nachweislich fachgerecht gewartet werden. Diese Service- Wartungsarbeiten müssen fachgerecht dokumentiert werden und sind der EMS im Zuge der Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen unaufgefordert zur Verfügung zu stellen.

Sämtliche Gewährleistungsansprüche gehen unter, wenn Eingriffe und/oder Änderungen von dritter Seite vorgenommen werden.

8) Laesio Enormis

Die Anfechtung der Verträge zwischen der EMS und dem Auftraggeber aus dem Rechtsgrund „Verkürzung über die Hälfte“ ist ausgeschlossen.

9) Schadenersatz

Die EMS haftet ausschließlich nur für vorsätzlich bzw. grob fahrlässig herbeigeführte Schäden.

Allenfalls bestehende Schadensersatzansprüche des Vertragspartners gegenüber der EMS - aus welchem Rechtsgrund auch immer - sind begrenzt mit dem positiven Schaden. Entgangenen Gewinn oder ideelle Schäden hat die EMS dem Vertragspartner nicht zu ersetzen.

Schadenersatzansprüche gegen die EMS müssen bei Ablehnung der Haftung durch die EMS binnen 6 Monaten gerichtlich geltend gemacht werden, andernfalls sämtliche Ansprüche gegenüber der EMS als verjährt gelten.

Vorstehende Bedingungen beziehen sich auch auf Mangelfolgeschäden im Sinne des § 933 a ABGB.

10) Manipulationsgebühr

Bei Rücksendung originalverpackter Waren (ausgenommen EDV-Geräte) durch den Vertragspartner hat dieser eine Manipulationsgebühr in Höhe von 20 % des Lieferpreises (gemäß den Zahlungsbedingungen unter Punkt 3) der zurückgesendeten Waren zu entrichten.

11) Haftungsbeschränkung für Alarm- u. Überwachungsanlagen

Die von der EMS angebotenen Alarm- und Überwachungsanlagen dienen der Alarmauslösung bei Eindringen in die gesicherten Bereiche. Für Einbruchsverhinderung haftet die EMS nicht.

Die EMS übernimmt keine Haftung für die Folgen von Fehl- oder Täuschungsalarmen. Für Probleme der Datenübertragungswege (Telefon-, GSM- bzw. Internetverbindung) steht die EMS ebenso wenig ein, wie für Bedienungsfehler oder Störungen aus der Umgebung.

12) Geistiges Eigentum

Sämtliche Unterlagen, die die Planungs- und Konstruktionsleistungen der EMS dokumentieren, sind geistiges Eigentum der EMS und dürfen weder ganz noch teilweise an Dritte weitergegeben oder diesen zugänglich gemacht werden.

Verstößt der Vertragspartner gegen dieses Verbot, hat er für jeden Verstoß eine Konventionalstrafe in Höhe von € 1.500,00 an die EMS zu bezahlen. Darüber hinaus steht der EMS die Geltendmachung Ansprüche, die aus einem allfälligen Verstoß gegen die vorgenannte Bestimmung resultieren zu.

Zusätzlich zu der oben vorgesehenen Konventionalstrafe gebührt der EMS im Falle der Verletzung ihres geistigen Eigentums durch den Vertragspartner Schadenersatz.

13) Konkurrenzklausel

Während eines aufrechten Vertragsverhältnisses zwischen der EMS und dem/der jeweiligen Vertragspartner sowie in den auf das Vertragsverhältnis folgenden 12 Monaten ist es den Dienstnehmern der EMS untersagt, in welcher Form (selbstständig oder unselbstständig) auch immer auf den Geschäftsfällen der EMS tätig zu werden. Daher ist es auch dem Vertragspartner untersagt während der oben genannten Zeiträume Dienstnehmer der EMS nach deren Ausscheiden auf den Geschäftsfeldern der EMS zu beschäftigen.

Ein Verstoß gegen die Konkurrenzklausel berechtigt die EMS eine Konventionalstrafe in Höhe des zuletzt an den betreffenden Dienstnehmer bezahlten Jahresgehaltes vom Geschäftspartner zu fordern.

Die Konventionalstrafe ist vom Vertragspartner auch dann zu entrichten, wenn das Abwerben eines Dienstnehmers der EMS lediglich versucht wurde.

14) Anzuwendendes Recht

Für alle Teile dieser AGB, den Vertrag, seine Durchführung und die sich daraus ergebenden Ansprüche gilt – unter Ausschluss der Verweisungsnormen des internationalen Privatsrechts – mangels gegenteiliger ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung nur österreichisches Recht.

15) Gerichtsstand

Für sämtliche Streitigkeiten zwischen der EMS und ihren Vertragspartnern richtet sich der Gerichtsstand nach dem Geschäftssitz der EMS.

16) Sonstiges

Die EMS ist berechtigt, fällige Forderungen mit etwaigem Depotguthaben, Verrechnungsgeldern der anderen in ihrer Gewahrsame befindlichen liquiden Mitteln zu kompensieren, sofern der Vertragspartner mit einem Gegenanspruch der EMS rechnen musste.

Der Vertragspartner hat Unterlagen, die der EMS zur vorübergehenden Verwendung übergeben worden sind nach Abschluss des Vertrages binnen 3 Monaten abzuholen. Bei Nichtabholung übergebener Unterlagen kann die EMS nach zweimaliger nachweislicher Aufforderung an den Vertragspartner, übergebene Unterlagen abzuholen, diese auf dessen Kosten zurückstellen und/oder Depotgebühren in Rechnung stellen.